Unsere Struktur
Aufbau der Bürgerstiftung
Die Bürgerstiftung Ettlingen besteht aus zwei Organen: dem Vorstand und dem Stiftungsrat.
Dem Vorstand obliegt dabei die operative Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel. Er legt auch die Förderschwerpunkte fest.
Der Stiftungsrat hat insbesondere die Aufgaben, den Stiftungsvorstand zu bestellen und diesen bei der Verfolgung des Stiftungszwecks zu beraten, sowie nach Vorlage des vom Vorstand erarbeiteten Tätigkeitsberichts den Vorstand zu entlasten .
Zusätzlich gibt es das Stifterforum, das im Wesentlichen der Information der Stifter bzw. Zustifter dient und gleichzeitig eine Plattform zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Gedankens ist.
Vorstand: | Josef Offele, Oberbürgermeister a.D. (Vorsitzender) Dr. Robert Determann (Stv. Vorsitzender) Jürgen Becker Dr. Birgit Eyselen Anneke Graner Manfred Reuter Michael Zacherle |
Stiftungsrat: | Dr. Rudolf Döring (Vorsitzender) Anna Marie Holz (Stv. Vorsitzende) Matthias Heck Alexander Litterst Dr. Oliver Maetschke Nicolas-Christian Matz |
Geschäftsstelle: | Badener-Tor-Straße 7, 76275 Ettlingen |
Unsere Satzung |
Stiftungssatzung für die Bürgerstiftung Ettlingen
Präambel
Die Bürgerstiftung Ettlingen ist eine gemeinnützige, überkonfessionelle und überparteiliche Einrichtung von Bürgerinnen und Bürgern für die Menschen der Stadt Ettlingen. Bürgerschaftliches Engagement ist Grundlage jeder menschlichen Gesellschaft. Bürgerinnen und Bürger gestalten in den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen das Leben in der Stadt mit. Dieses Engagement ist wesentliches Element unserer städtischen Gemeinschaft. Die Bürgerstiftung Ettlingen möchte die bürgerschaftlichen Aktivitäten nachhaltig unterstützen und weiterentwickeln sowie neue Kräfte und Ressourcen erschließen. Dafür bildet sie eine gemeinschaftliche Plattform für Bürger und Unternehmen und widmet sich der Aufgabe gemeinnützige Aktivitäten der Stadt zu fördern. Sie will beitragen zur Entwicklung des Gemeinschaftssinns und der sozialen Verantwortung motivieren zur Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens in der Stadt.
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Ettlingen".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Ettlingen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Gemeinwesen der Stadt und Region Ettlingen zu stärken, gemeinsame bürgerschaftliche Verantwortung zu fördern und Kräfte der Innovation zu mobilisieren. Dies geschieht durch die Förderung
- der Bildung und Erziehung,
- der Jugend- und Altenhilfe,
- der Kunst und Kultur,
- des Sports,
- des Umwelt- und Naturschutzes,
- des Landschafts- und Denkmalschutzes,
- des traditionellen Brauchtums,
- der Heimatpflege
- sowie mildtätiger Zwecke in der Stadt und Region Ettlingen.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
- die Förderung von Projekten auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
- die Schaffung und Förderung von lokalen bzw. regionalen Einrichtungen auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
- die Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
- die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
- die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
(3) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen sowie die Aufgaben und die Verwaltung anderer selbständiger (rechtsfähiger) Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit denen unter § 2 vereinbar sind und diese gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sind. Verwaltungskosten dürfen der Bürgerstiftung dadurch grundsätzlich nicht entstehen.
(4) Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Ettlingen im Sinne der entsprechenden Gemeindeordnung gehören.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 4 - Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 28.01.2003.
(2) Zuwendungen des Stifters oder Dritter zum Grundstockvermögen (Zustiftungen) sind zulässig.
(3) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(4) Zustiftungen ab einem Betrag von 50.000,- € können durch den Zuwendungsgeber einem der Zweckbereiche oder innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen Zielen zugeordnet und mit seinem Namen verbunden werden, sofern der Zustifter das wünscht. Sollte die Erfüllung des Zweckes, zu dem die Zuordnung bestimmt wurde, nicht mehr möglich sein, verbleibt die Zustiftung endgültig beim Stiftungsvermögen und die Erträge kommen der sonstigen Zweckerfüllung zu.
§ 5 - Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden).
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.
§ 6 - Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Die Organmitglieder sollen neben ihrer fachlichen Qualifikation eine Verbundenheit zu Stadt und Region Ettlingen aufweisen.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Stiftungsrat ist ausgeschlossen.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
§ 7 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal sieben Personen. Er wird vom Stiftungsrat bestellt.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
(4) Der Stiftungsrat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund abberufen.
§ 8 - Rechte und Pflichten des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Er legt im Benehmen mit dem Stiftungsrat Förderschwerpunkte fest und legt dem Stiftungsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht mit Rechenschaftslegung vor.
(3) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
§ 9 - Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus drei bis höchstens sieben Personen. Die ersten Stiftungsratsmitglieder werden vom Vorstand bestellt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder ergänzen sich durch Kooptation. Scheidet ein Mitglied aus, so führen die verbliebenen Mitglieder unverzüglich eine Ersatzwahl durch. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist möglich.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Es sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Stiftungsrat ist ausgeschlossen.
(5) Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden.
§ 10 - Rechte und Pflichten des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
- Bestellung des Stiftungsvorstandes gem. § 7 Abs. 1 Satz 2,
- Beratung des Vorstands bei der Verfolgung des Stiftungszwecks,
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach §7 dieser Satzung,
- Wahl und Abwahl der Stiftungsratsmitglieder nach §9 dieser Satzung,
- Entlastung des Vorstands, nach Vorlage des vom Vorstand erarbeiteten Tätigkeitsberichtes und der Rechenschaftslegung,
- Mitwirkung bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
§ 11 - Stifterforum
(1) Mitglieder des Stifterforums können die Gründungsstifter sowie Zustifter, die dem Stiftungsvermögen mindestens 1.000 € zugewendet haben, sein, soweit sie nicht einem Stiftungsorgan angehören. Gründungsstifter gehören ihm auf Lebzeiten an. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Das Stifterforum dient im Wesentlichen der Information der Stifter bzw. Zustifter und ist gleichzeitig eine Plattform zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Gedankens. Aus der Mitte des Stifterforums können den Stiftungsorganen Vorschläge zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemacht werden. Eine Bindung an diese Vorschläge besteht nicht.
(3) Die Mitglieder des Stifterforums erhalten für dieses Engagement weder eine Vergütung noch sonstigen Ersatz von Auslagen oder Aufwendungen.
§ 12 - Beschlussregelung für Vorstand und Stiftungsrat
(1) Die Stiftungsorgane (Vorstand und Stiftungsrat) sind jeweils beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit von Vorstand und Stiftungsrat.
(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans damit einverstanden sind.
§ 13 - Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung
(1) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
(2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
(3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Ettlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zweck zu verwenden hat.
§ 14 - Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Bestimmungen.
(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(3) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.
(4) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
§ 15 – Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 11.10.2016 und tritt mit Genehmigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 05.10.2017 in Kraft.